§ 364 a, § 1396 ABGB
§ 14 ZPO:
Zwischen Nachbarn bestehende vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen sind für daraus entstehende Ersatzansprüche maßgebend, weshalb zur Anwendung des Nachbarrechts und damit zur Gewährung verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche in solchen Fällen kein Anlass besteht.