§ 1118 ABGB; § 234 ZPO
Ein von allen Beteiligten gewollter Parteiwechsel, der der Anpassung des Prozessrechtsverhältnisses an die materielle Rechtslage dient, ist grundsätzlich zulässig. Wurden Mietzinsforderungen zediert, ist daher der Überweisungsgläubiger bei Zustimmung aller Beteiligter berechtigt, in das Verfahren einzutreten.