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Parteiwechsel im Mietzins- und Räumungsverfahren

RechtsprechungABGBwobl 2010/42wobl 2010, 85 Heft 3 v. 24.3.2010

§ 1118 ABGB; § 234 ZPO

Ein von allen Beteiligten gewollter Parteiwechsel, der der Anpassung des Prozessrechtsverhältnisses an die materielle Rechtslage dient, ist grundsätzlich zulässig. Wurden Mietzinsforderungen zediert, ist daher der Überweisungsgläubiger bei Zustimmung aller Beteiligter berechtigt, in das Verfahren einzutreten.

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