§ 1118 2. Fall, § 1412 ABGB:
Der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit hindert nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Mieter vermeidet so das Risiko, dass der Vermieter ihn wegen des Bestehens eines Mietzinsrückstandes allenfalls erfolgreich kündigen kann und behält zugleich die Rückforderungsmöglichkeit nach § 1431 ABGB.