§ 1118 ABGB; § 29 Abs 1 Z 5, § 30 Abs 2 Z 1, § 33 MRG:
Unter den Begriff der "Einmahnung" des § 1118 ABGB fällt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert; auch aufgrund der Bezeichnung "Zahlungserinnerung" kann kein ernsthafter Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei um eine qualifizierte Mahnung iSd § 1118 ABGB handelt.