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Rüge der Mietzinshöhe

RechtsprechungMRGwobl 2010/27wobl 2010, 67 Heft 3 v. 24.3.2010

§§ 16 Abs 1 Z 1 und Abs 8 MRG:

Die Rüge zur Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG muss zwischen dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrages und der Übergabe des Bestandobjekts (hier ab Beginn von Umbauarbeiten durch den Mieter als Sachherrschaft über das Bestandobjekt) erfolgen.

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