§§ 16 Abs 1 Z 1 und Abs 8 MRG:
Die Rüge zur Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG muss zwischen dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrages und der Übergabe des Bestandobjekts (hier ab Beginn von Umbauarbeiten durch den Mieter als Sachherrschaft über das Bestandobjekt) erfolgen.