§ 1 Abs 1 Z 3 GrEStG (§ 9 WEG 1975, § 13 WEG 2002):
Die Abtretung eines Übereignungsanspruches ist auch dann (neuerlich) grunderwerbsteuerpflichtig, wenn der Anwartschaftsvertrag mit einer Person im Geltungsbereich des WEG 1975 abgeschlossen wurde und später Wohnungseigentum zweier Lebensgefährten (zulässig seit WEG 2002) begründet wird.