§ 15 d, § 18 Abs 3 b WGG:
Eine offenkundige Unangemessenheit iSd § 18 Abs 3 b WGG ist schon dann zu bejahen, wenn der Preis für freifinanzierte Objekte - wenn auch nur geringfügig (hier um 358,60 €) - überstiegen wird.
§ 15 d, § 18 Abs 3 b WGG:
Eine offenkundige Unangemessenheit iSd § 18 Abs 3 b WGG ist schon dann zu bejahen, wenn der Preis für freifinanzierte Objekte - wenn auch nur geringfügig (hier um 358,60 €) - überstiegen wird.