§ 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor MRN 2001:
Auch wenn zwei nebeneinander liegende Wohneinheiten über ein Stiegenhaus und einen gemeinsamen Vorraum, aber getrennt zugänglich sind, zwischen ihnen eine Doppelflügeltüre vorhanden ist und die Wohnräumlichkeiten von zusammen 200 m2 bei Errichtung vor 100 Jahren als Großwohnung konzipiert waren, liegen nach der Verkehrsauffassung zwei Wohnungen vor.