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Zur Haftung des Mieters für Abnützung von Teppichböden und Tapeten, die ihre gewöhnliche Nutzungsdauer überschritten haben

RechtsprechungABGBa. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilchwobl 2010/6wobl 2010, 25 Heft 1 v. 29.1.2010

§ 1111 ABGB:

§ 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der "missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung (hier: Verschmutzung von Teppichböden und Tapeten, die auch bei ordnungsgemäßer Nutzung hätten erneuert werden müssen).

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