§ 1111 ABGB:
§ 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der "missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung (hier: Verschmutzung von Teppichböden und Tapeten, die auch bei ordnungsgemäßer Nutzung hätten erneuert werden müssen).