§ 31 Abs 2 GBG:
Dem Erfordernis des § 31 Abs 2 GBG ist nicht entsprochen, wenn eine bloß privatrechtliche Erklärung einer Gemeinde vorliegt, die zwar nach den Vorschriften der einschlägigen Gemeindeordnung privatrechtliche Wirksamkeit erzeugt, aber eben keine "Erklärung einer Behörde des Bundes oder des Landes" umfasst.