§ 1120 ABGB
§ 2 Abs 1 Satz 5 MRG:
Ein Kündigungsverzicht des Vermieters, der keinerlei Einschränkung enthält und daher jedenfalls alle gesetzlichen Kündigungsgründe umfasst, entspricht jedenfalls im Zusammenhang mit seiner Befristung mit der Lebensdauer der Mieterin und ihres Gesamtrechtsnachfolgers nicht der typischen Interessensituation der beteiligten Vertragsparteien. Schließlich verbleibt dem Vermieter über lange Zeit nur die Möglichkeit der Kündigung des Dauerschuldverhältnisses, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus gewichtigen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, was aber - wenn der Mietvertrag dem MRG unterliegt - nur für Gründe gilt, die in der Sphäre des Bestandnehmers liegen, und deshalb eine erhebliche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten bedeutet.