§ 12a Abs 3, §16 Abs 1, §46a Abs 4 und 5 MRG:
§ 46a Abs 4 MRG stellt darauf ab, dass eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieterin war; eine analoge Anwendung auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1. 1. 1968 kommt nicht in Frage.