§ 843 ABGB
§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002:
Da es sich bei der Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von WE um eine Sonderform der Realteilung handelt, müssen die für die Naturalteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze auch für die Begründung von WE durch Richterspruch nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 gelten, weshalb jeder Miteigentümer einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit erhalten muss.