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Gleichartigkeit der WE-Objekte als Voraussetzung der Realteilung durch Begründung von WE

RechtsprechungWEGwobl 2009/102wobl 2009, 278 Heft 9 v. 1.9.2009

§ 843 ABGB

§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002:

Da es sich bei der Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von WE um eine Sonderform der Realteilung handelt, müssen die für die Naturalteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze auch für die Begründung von WE durch Richterspruch nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 gelten, weshalb jeder Miteigentümer einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit erhalten muss.

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