§ 33 TP 5 (insbes Abs 3 Satz 2) GebG:
Einmaliges Kündigungsrecht (während der bestimmten Vertragsdauer) macht den auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag nicht zu einem solchen mit unbestimmter Vertragsdauer.
VwGH 15. 12. 2008, 2006/16/0072