§ 14 MRG:
Gleicht der Enkel wegen des räumlich getrennten Wohnbereichs und mangelnder gegenseitiger Betreuung der Großmutter als Hauptmieterin in Wahrheit (abgesehen von der fehlenden Zahlung von Zins) einem Untermieter, liegt in der Verneinung eines gemeinsamen Haushalts iSd § 14 MRG keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.