§ 1120 ABGB; § 29 BundesbahnG; § 1 Abs 2 Z 1 MRG:
Unter "Veräußerung" iSd § 1120 ABGB ist die derivative Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden oder von Todes wegen zu verstehen. Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf § 1120 ABGB. Für sie gilt § 1116a ABGB.