§ 364c, § 509, § 530 ABGB
§ 94 Abs 1 Z 1 GBG:
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an sämtlichen Räumlichkeiten der Liegenschaft steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen. Die Kritik der Lehre gibt keinen Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur.