§ 364 Abs 2, § 523, § 838a ABGB
§ 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002:
Für den Fall der Eigentumsfreiheitsklage sieht sich der fünfte Senat nicht veranlasst, von der in den E 10 Ob 53/08d und 3 Ob 144/08k sowie in der Lehre vertretenen Linie, Ansprüche wegen eigenmächtiger Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer als rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen nicht § 838a ABGB zu unterstellen, sondern dem streitigen Verfahren vorzubehalten, abzugehen.