§ 28 Abs 2 EStG 1988:
Die Erneuerung eines (zuvor schon gerostetes Blech und verfaultes Holz aufweisenden) Daches nach Sturmschäden in einem vermieteten Haus führt nur zu (gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzenden) Instandsetzungsaufwendungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Sanierungsmaßnahme auf Grund von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften geboten war.