§ 16 Abs 1 öEStG 1988 (§ 9 Abs 1 dEStG)
§ 28 öEStG 1988 (§ 21 dEStG):
Ist der endgültige Entschluss, eine Wohnung zu vermieten durch ernste und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt, so liegen (vorab entstandene) Werbungskosten auch für die Zeit vor, in der die zunächst selbst bewohnte Wohnung noch leer steht.