§§ 1037, 1097 ABGB
§ 5 Abs 1 LBG:
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tatsächlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverhältnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst während der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat