§ 364 Abs 2, § 523, §§ 1090ff ABGB; § 16 Abs 2 WEG 2002:
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier: Pflicht, im vermieteten Gastlokal nächtliche Ruhestörungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt hat,