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Entspricht das durch Baumaßnahmen erzielbare bessere Raumklima des WE-Objekts schon allein dem nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 geforderten wichtigen Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers?

RechtsprechungWEGwobl 2008/93wobl 2008, 272 Heft 9 v. 1.9.2008

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975)

§ 528 Abs 1 ZPO:

Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Interesses des änderungswilligen Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (früher: § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975) immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.

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