§ 107 Abs 8 EStG 1988:
Bei nicht zur ESt veranlagten Personen ist das (für die Mietzinsbeihilfe bedeutsame) Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich (keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den darin gelegenen Unterschied, dass bei zur ESt veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen der drei letztveranlagten Kalenderjahre maßgeblich ist).