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Dienstbarkeit - Verknüpfung von Feststellungs- und Leistungsbegehren

RechtsprechungABGBwobl 2008/80wobl 2008, 238 Heft 7 und 8 v. 1.7.2008

§ 523 ABGB

§ 228 ZPO:

Das Feststellungsinteresse der Dienstbarkeitsfeststellungsklage ergibt sich schon aus § 523 ABGB. Dadurch wird die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet. Diese Feststellungsklage, die der Voraussetzung des § 228 ZPO nicht bedarf, kann mit dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden.

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