§ 351, § 476 Z 10, § 1459, § 1460, § 1471, § 1500 ABGB
Abs 4, 5 und 6 Kundmachungspatent zum ABGB:
Aus § 1471 ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert (nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend) für sich allein nicht zur Ersitzung hinreicht. Für die Ausübung von Rechtsbesitz ist es erforderlich, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird. Es kann nur ein für den anderen Teil als Rechtsausübung erkennbares Verhalten zur Ersitzung führen. Für die Ausübung eines Verbotsrechts (zB einer verneinenden Dienstbarkeit) ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Verbots, das der Gegner "achtet" oder dem der sich "gefügt hat" (§ 1459 ABGB), notwendig. Die Unterlassung muss Folge des ausgesprochenen Verbots sein, setzt aber nicht nur Verbotskenntnis, sondern auch Anlass zum Handeln (nämlich zu dem Verbote) voraus.