§ 886 ABGB, § 30 Abs 2 Z 13 MRG
Auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist den Anforderungen der Schriftlichkeit jedenfalls dort Genüge getan, wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten Kündigungsgründe enthält, insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigte.