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Vereinbarter Kündigungsgrund - Schriftform

RechtsprechungMRGwobl 2008/59wobl 2008, 174 Heft 6 v. 1.6.2008

§ 886 ABGB, § 30 Abs 2 Z 13 MRG

Auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist den Anforderungen der Schriftlichkeit jedenfalls dort Genüge getan, wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten Kündigungsgründe enthält, insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigte.

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