§ 7, § 472, § 473, § 474, § 480, § 482, § 524, § 526 ABGB
§ 9 GBG; Art 733 Schweizer ZGB:
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze folgt die Unzulässigkeit der Eigentümerservitut bereits aus dem Gesetz. Auch wenn die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie beweist, dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist es jedenfalls dann, wenn die unzweifelhafte "Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der "Natur der Sache" nicht zuwiderläuft, nicht Aufgabe der Gerichte, durch weitherzige Interpretation rechtspolitische oder wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen.