§ 24 Abs 1 und 5, § 25 Abs 3, § 28 Abs 1 Z 1 und 3 WEG 2002:
Ist ein Mehrheitsbeschluss über ordentliche Verwaltungsmaßnahmen (hier: Erhaltungsarbeiten an der WE-Anlage; Finanzierung durch sofortige Umlage und erhöhte Rücklagenbeiträge) wirksam zustande gekommen, weil der WE-Verwalter allen Wohnungseigentümern rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, ist