§ 3 MRG
§ 24 Abs 6, § 28 Abs 1 Z 1, 3, § 29 WEG 2002:
Als Erhaltung im "jeweils ortsüblichen Standard" ist auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands anzusehen, selbst wenn es dabei zur vollständigen Erneuerung kommt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit besteht, die gemeinsamen Anlagen nicht mehr im gebrauchsfähigen Zustand sind und nur mehr mit einer kurzen technischen Lebensdauer zu rechnen ist.