§ 2 Abs 3, § 28 EStG 1988
§ 512, § 513 ABGB:
Beim Zuwendungsfruchtgenuss bezieht der Fruchtnießer originäre Einkünfte nur dann, wenn sich die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Dies ist für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen, ua nur dann der Fall, wenn der Fruchtnießer auch die ihm obliegenden Lasten trägt. Anderenfalls wird nicht die Einkunftsquelle übertragen, sondern werden lediglich die dem Eigentümer zuzurechnenden Einkünfte weitergegeben (Einkommensverwendung).