§ 28 EStG 1988 (§ 19 Abs 3 EStG 1988)
Bauherrenverordnung BGBl 1999/321:
Das Recht des Werbekostenabzugs für Mietobjekte hängt nicht vom Vorliegen einer (kleinen oder großen) Bauherreneigenschaft ab. Die Kosten der Finanzierung, der steuerlichen Beratung, der Mieterakquirierung und der Überwachung des Mieteneingangs sind (soweit es sich nicht um verdeckte Grundstücksvermittlungsprovisionen handelt, die aktivierungspflichtig wären) stets Werbungskosten. Kosten der Baubetreuung, Kontrolle der Baurechnungen, Kaufvertragskosten bzw Kosten der treuhändigen Kaufpreisabwicklung sind hingegen stets aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungsnebenkosten.