§ 1117, § 1118 ABGB:
Auch der Vertragspartner eines atypischen und gemischten Dauerschuldverhältnisses ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Auflösung berechtigt. Es besteht keine Verpflichtung, davor das mildere Mittel der ordentlichen Kündigung anzuwenden.