§ 1101, § 1118 ABGB
§ 33 MRG:
Durch den beschlossenen Zwangsausgleich wird die Mieterin von der Zahlung des gemäß § 33 Abs 2 MRG "geschuldeten Betrages" befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vermieter, der bereits mit Klage sein Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB geltend macht, als Absonderungsgläubiger zu behandeln ist.