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Verjährungsfrist für Zinsen bei Rückforderung einer verbotenen Ablöse

RechtsprechungMRGRA Mag. Dr. Till Hausmannwobl 2008/7wobl 2008, 17 Heft 1 v. 1.1.2008

§ 1000, § 1480 ABGB

§ 27 Abs 3 MRG:

Der Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG ist eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen. Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen - unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren - jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

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