§ 12a Abs 2 und 3, § 15 Abs 4 MRG:
Bei einer KG ist idR eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten anzunehmen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären entscheidend verschieben.