Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bauträgerverträgen wird bei der Gestaltung der vom Bauträger verwendeten Vertragsformblätter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz nicht dazu führen, dass es für den Bauträger unmöglich wird, die in der Natur des Bauträgergeschäftes liegenden grundlegenden Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zulässigen Rahmen anzuwenden.