§ 1041, § 1098 ABGB:
Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach § 1041 ABGB. Das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also jener Betrag, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen.