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Aufteilung der gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen gem § 32 Abs 1 WEG 2002 - auch für (noch) nicht errichtete WE-Objekte - nach dem Grundbuchsstand

RechtsprechungWEGUniv.-Prof. Dr. Gottfried Callwobl 2008/124wobl 2008, 335 Heft 11 v. 1.11.2008

§ 20 Abs 5, § 27, § 29 Abs 5, § 32 Abs 1 und 2 (§ 19 Abs 1 Satz 1 und Abs 1 Z 2 WEG 1975), § 35 Abs 1 WEG 2002

§§ 834f, § 1295 Abs 2 ABGB:

Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile - entsprechend dem Grundbuchsstand - zu tragen.

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