§ 20 Abs 5, § 27, § 29 Abs 5, § 32 Abs 1 und 2 (§ 19 Abs 1 Satz 1 und Abs 1 Z 2 WEG 1975), § 35 Abs 1 WEG 2002
§§ 834f, § 1295 Abs 2 ABGB:
Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile - entsprechend dem Grundbuchsstand - zu tragen.