§ 33 TP 5 GebG (§ 33 TP 21 GebG)
§ 1405 ABGB:
Wird in einer von allen drei Beteiligten unterschriebenen Urkunde iZm einem Bestandvertrag ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine befreiende ("privative") Schuldübernahme durch den Neumieter handelt, so ist das beurkundete Rechtsgeschäft als Bestandvertrag (und nicht als Zessionsvertrag) zu vergebühren.