§ 431, § 445, § 451, § 455, § 524, § 527, § 529, § 1444, § 1500 ABGB; § 4, § 51 Abs 1 GBG:
Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam.