§ 2 (Abs 3 Z 6) EStG 1988; § 1 UStG 1994:
Wird eine Eigentumswohnung vermietet, so sind die Einkünfte und Umsätze daraus zwar nicht zwingend dem Alleineigentümer der Eigentumswohnung zuzurechnen, doch bedarf es für die Zurechnung an eine andere Person konkreter und wirksamer Rechtsgründe. Das ist beispielsweise bei Einräumung eines Fruchtgenusses der Fall.