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Wohnungseigentumsrechtliche Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur in Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 WEG 2002

RechtsprechungWEGwobl 2007/29wobl 2007, 84 Heft 3 v. 1.3.2007

§ 52 Abs 1 und 2, Einleitungssatz, WEG 2002 iVm § 37 Abs (1 und) 3 Z 16 MRG:

Entscheidungsgegenstände sowohl nach § 52 Abs 1 WEG 2002 als auch nach § 37 Abs 1 MRG sind rein vermögensrechtlicher Natur, weshalb in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren die Wertgrenze für die Vorlage der Rechtssache an den OGH gem § 37 Abs 3 Z 16 MRG € 10.000,- beträgt.

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