§ 52 Abs 1 und 2, Einleitungssatz, WEG 2002 iVm § 37 Abs (1 und) 3 Z 16 MRG:
Entscheidungsgegenstände sowohl nach § 52 Abs 1 WEG 2002 als auch nach § 37 Abs 1 MRG sind rein vermögensrechtlicher Natur, weshalb in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren die Wertgrenze für die Vorlage der Rechtssache an den OGH gem § 37 Abs 3 Z 16 MRG € 10.000,- beträgt.