§ 1375, § 1497 ABGB:
Von einem wiederholenden Anerkenntnis dem Grunde nach könnte nur gesprochen werden, wenn sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hätte und der Erklärende eine Rechtsfolge auslösen wollte. Die einem
§ 1375, § 1497 ABGB:
Von einem wiederholenden Anerkenntnis dem Grunde nach könnte nur gesprochen werden, wenn sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hätte und der Erklärende eine Rechtsfolge auslösen wollte. Die einem