§§ 1096, 1117 ABGB:
Die wirtschaftlich unzutreffende Einschätzung des Geschäftsganges, mit der schon bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden konnte, stellt keinen Grund für die vorzeitige Auflösung eines Bestandvertrages dar. Die bei Vertragsabschluss nicht voll abschätzbaren Auswirkungen des Konkurrenzkampfes können nicht Anlass für die Vertragsauflösung sein.