Am 24. August dieses Jahres wurde vom BMJ der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird, zur Begutachtung versandt. Im Folgenden werden dazu einige - zT ganz bewusst auch über den eigentlichen Regelungsgegenstand des BTVG hinausgehende, aber mit diesem zusammenhängende - Überlegungen angestellt. (Fast) zur Gänze ausgeblendet bleiben jedoch Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung eines (zwingenden) Haftrücklasses zugunsten der Erwerber. Zu diesen Fragen ist vielmehr auf die umfassende Abhandlung von Iro/Riss, ebenfalls in diesem Heft der „wobl“, zu verweisen.